
04.05.26. Krisenintervention in Notfällen gibt es jetzt in der Version 5/26 zum Download. Die Version ist vor allem erschienen, um einen Fehler zu korrigieren. Im Kapitel Suizid hieß es, dass die Beschlagnahmung eines Leichnams auf der Grundlage von § 159 Strafprozessordnung erfolgt. Das ist falsch. Korrekt in diesem Zusammenhang ist § 94 Strafprozessordnung.
Paragraf § 159 ist der Auslöser, der die Polizei verpflichtet, bei einem unnatürlichen Todesfall zu ermitteln. Dieser Zusammenhang ist ist in der neuen Version entsprechend formuliert.
Darüber hinaus gab es kleine textliche Anpassungen im Kapitel “Grundlegende Bedürfnisse”, um es lesbarer zu gestalten. Außerdem wurden Redundanzen entfernt. Inhaltlich gab es hier keine Änderung.