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Krisenintervention in Notfällen

Hinweise für die psychische Erste Hilfe

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Belas­ten­de Fak­to­ren

Neben der schüt­zen­den Funk­ti­on haben Schuld­ge­füh­le aber auch eine ande­re Sei­te: Vie­le Betrof­fe­ne erle­ben sie als belas­tend.

Das ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn behörd­li­che Ermitt­lun­gen ein­ge­lei­tet wer­den und das Leben als unbe­schol­te­ner Bür­ger plötz­li­che infra­ge gestellt wird. Betrof­fe­ne füh­len sich dann mit­un­ter nicht nur schul­dig, son­dern wer­den auch als Schul­di­ge stig­ma­ti­siert (Trap­pe, 2001).

Poli­zei­li­che Ermitt­lung kann ver­un­si­chern

Ein Bei­spiel: Nach einem töd­li­chen Ver­kehrs­un­fall erhält der Betrof­fe­ne von einem Poli­zis­ten die Mit­tei­lung, dass gegen ihn nun wegen eines Ver­kehrs­un­falls mit Todes­fol­ge ermit­telt wird. Die­se Auf­klä­rung sei­tens des Poli­zis­ten ist uner­läss­lich. Sie kann jedoch aus zwei Grün­den bedroh­lich für den Betrof­fe­nen wir­ken. Ers­tens wird er nun von behörd­li­cher Sei­te offi­zi­ell als mög­li­cher Schul­di­ger eines töd­li­chen Ver­kehrs­un­falls ange­se­hen und damit auch als mög­li­cher Schul­di­ger am Tod eines ande­ren Men­schen. Zwei­tens kann eine sol­che Infor­ma­ti­on stark ver­un­si­chern. Es kön­nen Fra­gen auf­kom­men wie: „Was kann die Fol­ge die­ser Ermitt­lung sein? Muss ich viel­leicht sogar ins Gefäng­nis?“

Die Befra­gung durch die Poli­zei hilft dem Betrof­fe­nen mög­li­cher­wei­se, den Unfall­her­gang zu rekon­stru­ie­ren. Das hilft ihm in der Regel aber nicht, das oben erwähn­te Bedürf­nis nach Erklä­rung und Kon­trol­le wie­der her­zu­stel­len. Denn einen Unfall­her­gang zu rekon­stru­ie­ren, bedeu­tet nicht, die­sen auch „zu ver­ste­hen“ (Trap­pe, 2001).

Arten von Schuld­ge­füh­len

Für die prak­ti­sche Arbeit ist es wich­tig, die Schuld­ge­füh­le wei­ter zu dif­fe­ren­zie­ren. Betrof­fe­ne kön­nen sich ver­hal­tens­be­zo­gen oder per­so­nen­be­zo­gen Schuld zuschrei­ben (Jan­off-Bul­man, 1989, 1992). Bei den ver­hal­tens­be­zo­ge­nen Schuld­ge­füh­len sind die Betrof­fe­nen der Über­zeu­gung, dass sie die Situa­ti­on durch ihre Hand­lung (oder das Aus­las­sen einer Hand­lung) zumin­dest mit-ver­ur­sacht haben. Sie sagen etwa: „Ich habe nicht schnell genug gebremst.“ Der Vor­teil von die­ser Art des Schuld­ge­fühls liegt dar­in, dass der Betrof­fe­ne weiß, dass er künf­tig in einer ähn­li­chen Situa­ti­on die Chan­ce hat, anders zu han­deln. Er hat den Ein­druck, dass er künf­tig wie­der die Kon­trol­le über sich und sein Umfeld haben kann.

Bei per­so­nen­be­zo­ge­nen Schuld­ge­füh­len beschul­digt sich der Betrof­fe­ne nicht für eine (ver­säum­te) Hand­lung. Er bewer­tet sich als Mensch ab. Der Zufall, der bei­spiels­wei­se bei einem Unfall auch oft eine Rol­le spielt, wird aus­ge­blen­det. Der Betrof­fe­ne wirft sich ein gene­rel­les Fehl­ver­hal­ten und Unfä­hig­keit vor. Durch die­se Art der Schuld­zu­schrei­bung kann es zu einem Ein­bruch des Selbst­wert­ge­fühls kom­men, das im Extrem­fall zu sui­zi­da­len Hand­lun­gen füh­ren kann (And­re­at­ta & Unter­lug­gau­er, 2012). Das kann sich etwa in Aus­sa­gen äußern wie: „Damit kann ich nicht leben“ oder „Das wer­de ich nie­mals ver­kraf­ten.“ Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer soll­ten die­sen Aspekt unbe­dingt berück­sich­ti­gen. (Zum Umgang mit sui­zi­da­len Betrof­fe­nen befin­det sich ein geson­der­tes Kapi­tel in Vor­be­rei­tung.)

Inne­rer Pro­zess

Die Trau­er­be­glei­te­rin Chris Paul hat in einem Vor­trag mit einem Bild – wie ich fin­de – recht anschau­lich beschrie­ben, was sich in einem Men­schen abspielt, der sich nach einer erleb­ten Situa­ti­on die Schuld dafür gibt. Sie spricht von einem „inne­ren Pro­zess“, den sich ein Betrof­fe­ner macht. Wie im rea­len Leben neh­men an die­sem Gerichts­pro­zess ein Anklä­ger, ein Ver­tei­di­ger und ein Rich­ter teil. Der Anklä­ger gibt dem Betrof­fe­nen die Schuld am Tod eines ande­ren Men­schen und lie­fert dafür vie­le Argu­men­te. Der Ver­tei­di­ger spricht den Betrof­fe­nen frei und begrün­det sei­ner­seits, war­um die­ser unschul­dig sei. Der Rich­ter trifft am Ende das Urteil – Schuld oder nicht. Davon hängt ab, ob sich der Betrof­fe­ne lang­fris­tig schul­dig fühlt oder nicht. Ein sol­cher inne­rer Pro­zess kann Wochen, Mona­te, manch­mal auch Jah­re dau­ern. Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer sol­len sich laut Paul nicht in die­sen Pro­zess ein­mi­schen. Sie sol­len nicht die Rol­le des Ver­tei­di­gers über­neh­men. Und schon gar nicht die des Anklä­gers oder Rich­ters.

Sei­te 5/10

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