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Krisenintervention in Notfällen

Hinweise für die psychische Erste Hilfe

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Hand­lungs­op­tio­nen

  • Es ist wich­tig, die Schuld­ge­füh­le anzu­er­ken­nen und ernst zu neh­men. Für den Betrof­fe­nen sind die­se Gefüh­le Rea­li­tät, wes­we­gen sie nicht klein- oder weg­ge­re­det wer­den soll­ten. Die­se Gefüh­le haben ihre Exis­tenz­be­rech­ti­gung.
  • Ent­spre­chend kann es hel­fen, dem Betrof­fe­nen zu signa­li­sie­ren, dass die Schuld­ge­füh­le in sol­chen Situa­tio­nen völ­lig nor­mal sind. Hier kön­nen Aus­sa­gen hel­fen wie: „Ich ver­ste­he, dass Sie das Gefühl haben, schul­dig zu sein. Wol­len Sie mir davon erzäh­len?“ oder „Es ist eine nor­ma­le Reak­ti­on, in einer sol­chen Situa­ti­on erst ein­mal Schuld­ge­füh­le zu ent­wi­ckeln.“

Erzäh­len schafft Struk­tur

  • Im Umgang mit den Schuld­ge­füh­len kann es dem Betrof­fe­nen eben­falls hel­fen, die Ereig­nis­se in mög­lichst chro­no­lo­gi­scher Form wie­der­zu­ge­ben. Damit bringt er für sich eine Struk­tur und Zusam­men­hän­ge in die Gescheh­nis­se und kann sie bes­ser über­bli­cken. Es kann sein, dass der Betrof­fe­ne dadurch fest­stellt, dass er nicht oder nicht allein ver­ant­wort­lich für die Situa­ti­on ist. Das struk­tu­rier­te Erzäh­len kann also eine Mög­lich­keit sein, die Schuld­ge­füh­le zu redu­zie­ren (And­re­at­ta et al., 2010). Im Gegen­satz zur Rekon­struk­ti­on im poli­zei­li­chen Ver­hör, kann der Betrof­fe­ne sich hier Zeit las­sen, sei­ne Gedan­ken sor­tie­ren und frei spre­chen, ohne dass er sich Gedan­ken machen muss, dass falsch gewähl­te Wor­te spä­ter juris­tisch gegen ihn ver­wen­det wer­den kön­nen. Ein Gespräch mit einem Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer über die Chro­no­lo­gie der Ereig­nis­se hat also für die Ver­ar­bei­tung eine tie­fe­re Qua­li­tät als die mit der Poli­zei.
  • Je nach Kon­text kön­nen wei­te­re Fra­gen im Umgang mit den Schuld­ge­füh­len hilf­reich sein. Ehlers (1999) hat die­se zusam­men­ge­fasst: Wie viel Zeit hat­ten Sie tat­säch­lich, um genau zu über­le­gen und sich dann zu ent­schei­den, wie Sie sich am bes­ten ver­hal­ten könn­ten? Wie viel Ein­fluss hat­ten Sie tat­säch­lich dar­auf, was pas­siert ist? Wie hät­ten Sie wis­sen kön­nen, was pas­sie­ren wird? Gibt es noch ande­re Erklä­run­gen für die Fol­gen? Was war zur Zeit des Ereig­nis­ses der Grund für Sie, sich so zu ver­hal­ten? Wer oder was war noch an den Fol­gen betei­ligt? Wie viel Ein­fluss hat­ten Sie auf das Ver­hal­ten des / der ande­ren?

Res­sour­cen akti­vie­ren — das Posi­ti­ve nicht über­se­hen

  • Im Zusam­men­hang mit den genann­ten Fra­gen kann der Hel­fer in dosier­ter Form her­vor­he­ben, wo sich der Betrof­fe­ne posi­tiv ver­hal­ten hat. Etwa dass die­ser sofort eine Voll­brem­sung ein­ge­lei­tet hat, um einen Unfall zu ver­mei­den, dass er danach den Ret­tungs­dienst alar­miert und Ers­te Hil­fe ver­sucht hat zu leis­ten usw.
  • Dem Betrof­fe­nen soll­te ver­deut­licht wer­den, dass es einen Unter­schied zwi­schen Schuld und Schuld­ge­füh­len gibt: „Wis­sen Sie, viel­leicht ist es wich­tig für Sie zu wis­sen, dass die Schuld­ge­füh­le, die Sie haben, nicht bedeu­ten, dass Sie tat­säch­lich Schuld sind an die­sem Ereig­nis. Das sind manch­mal zwei ganz ver­schie­de­ne Sachen.“
  • Die ein­zi­ge Rol­le, die ein Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer in Chris Pauls Pro­zess­bild anneh­men kann, ist die eines Sach­ver­stän­di­gen. Er kann dem Betrof­fe­nen sach­li­che Infor­ma­tio­nen an die Hand geben oder Fra­gen stel­len, die dem inne­ren Ver­tei­di­ger in die Hän­de spie­len und den inne­ren Rich­ter zu einem mil­den Urteil oder Frei­spruch bewe­gen könn­ten. Einem Erst­hel­fer, der sich nach einer erfolg­lo­sen Reani­ma­ti­on schul­dig am Tod die­ses Men­schen fühlt, kann der Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer bei­spiels­wei­se die Infor­ma­ti­on geben, dass die Chan­ce, jeman­den erfolg­reich wie­der­zu­be­le­ben rela­tiv gering ist – selbst wenn der Erst­hel­fer sofort damit ange­fan­gen und alles rich­tig gemacht hat.

Das zwei­te Bei­spiel betrifft eine Frau, die sich nach dem Sui­zid ihres Man­nes den Vor­wurf macht, dar­an schuld zu sein, weil sie in die­sem Moment nicht bei ihm war und ihn nicht davon abhal­ten konn­te. Der Hel­fer kann sie fra­gen, ob es für sie tat­säch­lich rea­lis­tisch gewe­sen wäre, rund um die Uhr bei ihrem Mann zu sein, um ihn zu beschüt­zen. In die­sem Fall soll­te der Hel­fer nicht auf eine Ant­wort drän­gen und sie auch nicht vor­ge­ben. Es kann durch­aus sein, dass die Hin­ter­blie­be­ne die Fra­ge zur Sei­te schiebt und sie ihr eini­ge Tage spä­ter wie­der in den Sinn kommt. Viel­leicht hilft sie ihr dann, sich zu ent­las­ten.

Im Zwei­fel nach Schuld­ge­füh­len fra­gen

  • Das Vor­ge­hen der Poli­zei soll­te erklärt und ein­ge­ord­net wer­den: „Es ist ganz nor­mal, dass nach einem Unfall Ermitt­lun­gen auf­ge­nom­men wer­den, wenn Men­schen ver­letzt oder getö­tet wor­den sind.“ Vor­be­rei­tend kann dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den: „Es kann sein, dass eine Ermitt­lung wegen fahr­läs­si­ger Tötung gegen Sie ein­ge­lei­tet wird.“
  • Soll­te der Hel­fer den Ein­druck haben, dass der Betrof­fe­ne sich wegen eines Ereig­nis­ses schul­dig fühlt, das aber noch nicht aus­ge­spro­chen ist, soll­te er das offen anspre­chen: „Ich habe den Ein­druck, dass Sie sich ver­ant­wort­lich für das füh­len, was pas­siert ist. Habe ich da Recht?“ (And­re­at­ta & Unter­lug­gau­er, 2012). Dadurch wer­den dem Betrof­fe­nen kei­ne Vor­wür­fe gemacht, ihm aber die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, über sei­ne Schuld­ge­füh­le zu spre­chen, sofern die­se vor­han­den sind.

Schuld­ge­füh­le brau­chen Zeit — Wir­kung der Inter­ven­ti­on

Wich­tig ist in allen Punk­ten, dass der Hel­fer nicht erwar­ten darf, dass der Betrof­fe­ne sein Schuld­ge­fühl durch die Inter­ven­ti­on augen­blick­lich ver­liert. Dabei han­delt es sich oft um einen lan­gen Pro­zess, den die Betrof­fe­nen durch­le­ben. Manch­mal dau­ert die­ser Pro­zess sogar Mona­te oder Jah­re. Der Hin­weis, bei­spiels­wei­se, dass Schuld­ge­füh­le nicht gleich­be­deu­tend mit juris­ti­scher Schuld sind, wird von dem Betrof­fe­nen wahr­schein­lich nicht direkt in der Akut­si­tua­ti­on bis zum Ende durch­dacht. Es besteht aber die Mög­lich­keit, dass er sich eini­ge Tage spä­ter an die­se Wor­te erin­nert und dann gedank­lich inten­si­ver damit aus­ein­an­der­setzt. Inter­ven­tio­nen im Zusam­men­hang mit Schuld­ge­füh­len kön­nen also zeit­lich stark ver­zö­gert wir­ken.

Das soll­te der Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer unbe­dingt mit ein­kal­ku­lie­ren. Damit ver­mei­det er, vom Betrof­fe­nen noch vor Ort hören zu wol­len, dass die­ser sei­ne Schuld­ge­füh­le abge­legt hat. Statt­des­sen weiß der Hel­fer, dass sei­ne Wor­te mög­li­cher­wei­se erst viel spä­ter wir­ken – in einem Zeit­raum, in dem er mit dem Betrof­fe­nen mit hoher Wahr­schein­lich­keit kei­nen Kon­takt mehr hat. Das kann auch für den Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer selbst ent­las­tend wir­ken.

Sei­te 6/10

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