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Krisenintervention in Notfällen

Hinweise für die psychische Erste Hilfe

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Zwi­schen Recht und Gewis­sen: Schuld und Schuld­ge­fühl

Zum einen gibt es die juris­ti­sche Schuld. Die­se wird von Rich­tern fest­ge­stellt. Bei­spiels­wei­se, wenn es nach einem töd­li­chen Ver­kehrs­un­fall zu einem Pro­zess kommt, in dem geklärt wird, wer Ver­ur­sa­cher die­ses Unfalls war.

Zum ande­ren gibt es das Schuld­ge­fühl. Das ent­steht völ­lig unab­hän­gig von der juris­ti­schen Schuld und ist mit ihr oft nicht deckungs­gleich. Ein Lok­füh­rer, der einen Zug steu­ert, ist mit enor­men Geschwin­dig­kei­ten unter­wegs. Sein Brems­weg beträgt meh­re­re Hun­dert Meter. Durch die Tat­sa­che, dass er auf Schie­nen unter­wegs ist, hat er kei­ne Mög­lich­kei­ten aus­zu­wei­chen. Und doch füh­len sich vie­le Lok­füh­rer schul­dig, wenn sie einen Men­schen über­fah­ren, der sich vor ihren Zug gewor­fen hat – auch wenn sie objek­tiv betrach­tet kei­ne Mög­lich­keit hat­ten, die Kol­li­si­on zu ver­hin­dern (Siol et al., 2003). Kein Rich­ter wür­de sie dafür ver­ur­tei­len.

Vie­le Ursa­chen für Schuld­ge­füh­le

Schuld­ge­füh­le spie­len in der Kri­sen­in­ter­ven­ti­on in viel­fäl­ti­gen Situa­tio­nen eine Rol­le – teil­wei­se sogar zen­tra­le Rol­len. Zu nen­nen sind hier bei­spiels­wei­se Hin­ter­blie­be­ne nach einem Sui­zid, die sich häu­fig für den Tod des Ver­stor­be­nen (mit) ver­ant­wort­lich füh­len. Auch Eltern eines am Plötz­li­chen Kinds­tod gestor­be­nen Babys wer­den von Schuld­ge­füh­len geplagt (Defrain & Ernst, 1978). Manch­mal geben sich Eltern­tei­le nach die­sem tra­gi­schen Ereig­nis sogar gegen­sei­tig die Schuld für den Tod ihres Kin­des, wenn ein Mann sei­ner Frau bei­spiels­wei­se vor­wirft, nicht noch ein­mal nach dem Baby im Kin­der­bett geschaut zu haben, bevor sie selbst ins Bett gegan­gen ist.

Schuld­ge­füh­le spie­len aber auch bei Ver­ur­sa­chern von (töd­li­chen) Ver­kehrs­un­fäl­len oder ande­ren Unfäl­len eine Rol­le. Nicht zuletzt erle­ben auch Men­schen Schuld­ge­füh­le, mit denen Hel­fer zunächst nicht rech­nen: Es sind Über­le­ben­de eines Unfalls oder Unglücks, die sich schul­dig füh­len, weil sie das Unglück über­lebt haben und ande­re nicht.

Schuld­ge­füh­le nicht weg­re­den

Für Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer ist die­se Span­nung zwi­schen juris­ti­scher Schuld und Schuld­ge­füh­len manch­mal schwer zu ertra­gen. Ein­sät­ze, bei denen Schuld­ge­füh­le im Spiel sind, zäh­len mit zu den belast­ends­ten in der Kri­sen­in­ter­ven­ti­on. In vie­len Situa­tio­nen kön­nen die Hefer erken­nen, dass den Betrof­fe­nen kei­ne juris­ti­sche Schuld trifft. Den­noch lei­det die­ser unter Umstän­den unter enor­men Schuld­ge­füh­len und macht sich Vor­wür­fe – bei­spiels­wei­se der oben erwähn­te Lok­füh­rer.

Auch wenn wir uns oft auf unse­re Impul­se ver­las­sen kön­nen. In die­sem Fall ist der ers­te Impuls oft nicht der bes­te. Vie­le Außen­ste­hen­de nei­gen in sol­chen Momen­ten dazu, die Schuld­ge­füh­le her­un­ter­zu­spie­len und sagen bei­spiels­wei­se: „Sie trifft kei­ne Schuld.“ Davon ist aus zwei­er­lei Grün­den abzu­ra­ten.

Ers­tens: Die­se Aus­sa­ge wird nie­man­den von sei­nen Schuld­ge­füh­len befrei­en. Jemand, der davon über­zeugt ist, an einer Sache Schuld zu sein, wird nach die­ser Aus­sa­ge nicht auf­sprin­gen und sagen: „Super, wenn Sie das sagen, ist ja alles wie­der gut.“ Die erhoff­te Wir­kung einer sol­chen Aus­sa­ge dürf­te nahe­zu immer aus­blei­ben.

Zwei­tens: Die­se Aus­sa­ge wider­spricht – mög­li­cher­wei­se sogar sehr inten­siv – den Gefüh­len des Betrof­fe­nen. Er kann dadurch den Ein­druck gewin­nen, dass der Hel­fer ihn und sei­ne wahr­ge­nom­me­ne Schuld nicht ernst­nimmt oder klein­re­det. Damit wird sich der Betrof­fe­ne nicht wohl­füh­len und sich folg­lich vom Hel­fer psy­chisch und / oder phy­sisch distan­zie­ren. Die Aus­sa­ge „Sie trifft kei­ne Schuld“ – oder ähn­li­che For­mu­lie­run­gen – hilft dem Betrof­fe­nen nicht. Sie dient in ers­ter Linie dazu, den Außen­ste­hen­den selbst zu ent­las­ten. Er ver­sucht dadurch, die Span­nung die­ser schwer aus­zu­hal­ten­den Situa­ti­on zu ver­rin­gern. Es ist in die­sem Moment das ein­zi­ge, das ihm ein­fällt. Bei nähe­rer Betrach­tung gibt es aller­dings kei­nen Grund, nach einem belas­ten­den Ereig­nis in der Akut­si­tua­ti­on mit aller Gewalt gegen Schuld­ge­füh­le vor­zu­ge­hen. Sie erfül­len Funk­tio­nen, die dem Betrof­fe­nen hel­fen kön­nen, die­sen ein­schnei­den­den Moment in sei­nem Leben zu ver­ar­bei­ten. Schuld­ge­füh­le haben also – auch wenn es para­dox klin­gen mag – eine Schutz­funk­ti­on.

Sei­te 3/10

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