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Krisenintervention in Notfällen

Hinweise für die psychische Erste Hilfe

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Schuld­vor­wurf von Drit­ten

Es kann durch­aus sein, dass jemand in eine töd­li­che Situa­ti­on gerät, dem Augen­schein nach juris­tisch unschul­dig ist und kei­ne Schuld­ge­füh­le ver­spürt. Den­noch kön­nen ihn ande­re Betei­lig­te für schul­dig hal­ten und ent­spre­chen­de Vor­wür­fe gegen ihn erhe­ben. Bei­spiel: Ein Ehe­paar ver­liert sein Kind durch den Plötz­li­chen Kinds­tod. Die Mut­ter des betrof­fe­nen Vaters – also die Oma des ver­stor­be­nen Kin­des – sagt zu ihrem Sohn: „Hät­test du noch ein­mal nach dem Klei­nen geschaut, bevor du ins Bett gegan­gen bist, wür­de er jetzt viel­leicht noch leben.“ In die­sem Fall lau­fen in der Oma mög­li­cher­wei­se die glei­chen psy­chi­schen Vor­gän­ge ab wie oben bei jenen Men­schen beschrie­ben, die Schuld­ge­füh­le ent­wi­ckeln. Sie sucht auf die Schnel­le eine Erklä­rung für das Gesche­he­ne und hat sie für sich gefun­den.

Sinn­vol­le Tren­nung der Betreu­ung

In die­sem Fall kann es sinn­voll sein, die bei­den Betrof­fe­nen getrennt von­ein­an­der zu betreu­en. Bei der Oma kön­nen vie­le Aspek­te ange­wen­det wer­den, die bei den Hand­lungs­op­tio­nen für Men­schen mit Schuld­ge­füh­len auf­ge­führt sind. Wenn sie auf­ge­for­dert wird, das Ereig­nis zu schil­dern, wie es nach ihrer Ansicht abge­lau­fen ist, stellt sie viel­leicht fest, dass ihren Sohn kei­ne Schuld trifft. Viel­leicht merkt sie aber auch, dass sie nicht über genü­gend Infor­ma­tio­nen ver­fügt, um sich ein Urteil in der Schuld­fra­ge leis­ten zu kön­nen. Wie genau pas­siert die­ser Plötz­li­che Kinds­tod eigent­lich? Hier könn­ten Sach­in­for­ma­tio­nen nütz­lich sein.

Der Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer kann Schuld-Vor­wer­fen­de aber auch im Gespräch von die­sen Vor­wür­fen weg­len­ken hin zum aktu­el­len Gesche­hen oder in ein Gespräch über das ver­stor­be­ne Kind ver­wi­ckeln. Wie oben ist es auch hier nicht sinn­voll, dem Betref­fen­den aus­re­den zu wol­len, dass der ande­re kei­ne Schuld habe. Auch jemand, der in einem ande­ren einen Schul­di­gen sieht, soll­te ernst genom­men und adäquat vom Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer betreut wer­den, statt in Dis­kus­sio­nen ver­wi­ckelt zu wer­den.

Umgang mit Beschul­dig­tem

Dem hin­ter­blie­be­nen Vater kann der Hel­fer erklä­ren, was sei­ne Mut­ter mög­li­cher­wei­se zu einer sol­chen Aus­sa­ge bewegt. Ein Vor­trag über die Funk­ti­on von Schuld­ge­füh­len ihm gegen­über dürf­te zu viel des Guten sein. Ein Hin­weis wie „Das kann eine Art sein, wie Ihre Mut­ter ver­sucht, mit dem Stress / Schock umzu­ge­hen, den der Tod ihres Enkels in ihr aus­löst“, ist dage­gen viel­leicht hilf­rei­cher.

Auf­ga­be des Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fers ist es, in einer sol­chen Situa­ti­on zu dees­ka­lie­ren. Sei­ne Auf­ga­be ist es nicht, um jeden Preis für Har­mo­nie zwi­schen den Betei­lig­ten zu sor­gen. Sei­ne Auf­ga­be ist es auch nicht zu klä­ren, wer von bei­den sich im Recht befin­det. Im genann­ten Bei­spiel zwi­schen der Oma und dem Vater des ver­stor­be­nen Kin­des sieht die Oma ihren Feh­ler mit ein wenig Abstand mög­li­cher­wei­se ein. Viel­leicht hält sie aber auch dau­er­haft an ihren Vor­wür­fen fest. Das liegt nicht in der Hand des Hel­fers.

Die­se Bei­spiel­si­tua­ti­on lässt sich auch auf vie­le ande­re Sze­na­ri­en über­tra­gen, in denen Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer zum Ein­satz kom­men. In ande­ren Situa­tio­nen wie­der­um kann sich die Fra­ge auch von allein lösen. Nach einem töd­li­chen Unfall etwa kennt der Schuld-Vor­wer­fen­de den ande­ren in der Regel nicht. Die bei­den wer­den sich mög­li­cher­wei­se danach nie wie­der sehen, sodass sich auch gar kei­ne Mög­lich­keit ergibt, die Schuld­fra­ge wei­ter aus­zu­dis­ku­tie­ren. Oder sie wird ver­tagt – bis zu einem Gerichts­ter­min.

Sei­te 7/10

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