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Krisenintervention in Notfällen

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Abschieds­brie­fe

In den meis­ten Fäl­len hin­ter­las­sen Sui­zi­den­ten kei­nen Abschieds­brief. Meh­re­re Stu­di­en kom­men zu dem Ergeb­nis, dass nur bei rund jedem drit­ten Sui­zid ein Abschieds­brief vor­ge­fun­den wird (Döh­ner & Boja­novs­ky, 1987; Eisen­wort et al., 2006; Pech­er & Stark, 2015). Ein feh­len­der Abschieds­brief wird von den Hin­ter­blie­be­nen oft als wei­te­re Belas­tung emp­fun­den, weil damit die Fra­ge offen­bleibt, wes­halb sich der Ange­hö­ri­ge das Leben genom­men hat. Die­se Fra­ge wird ohne Brief in der Regel nie mit letz­ter Gewiss­heit geklärt wer­den kön­nen.

Liegt jedoch ein Abschieds­brief vor, wird dar­in in den meis­ten Fäl­len der Grund für den Sui­zid genannt (Pech­er & Stark, 2015). Form und Stil der Brie­fe kön­nen stark vari­ie­ren. Es kann sich um einen Brief han­deln, der ordent­lich am Com­pu­ter geschrie­ben wur­de. Es kann aber auch sein, dass er hand­schrift­lich auf einem abge­ris­se­nen Zet­tel for­mu­liert wur­de. Trotz die­ser äußer­li­chen Viel­falt las­sen sich die Inhal­te der Brie­fe grob in drei Grup­pen ein­tei­len (Heim & Les­ter, 1991):

Es han­delt sich um einen rei­nen Abschieds­brief, in dem der Sui­zi­dent sich von sei­nen Ange­hö­ri­gen ver­ab­schie­de­tet. Gege­be­nen­falls nennt er einen Grund für sei­nen Sui­zid und ent­schul­digt sich für sei­ne Tat.

Es han­delt sich um einen Abschieds­brief mit einem Tes­ta­ment. Die­se Form des Abschieds­brie­fes wird häu­fig von älte­ren Frau­en gewählt, die geschie­den sind oder deren Part­ner kurz vor dem Sui­zid starb.

Es han­delt sich um einen Abschieds­brief mit Instruk­tio­nen. Die­se Form wird häu­fig von jün­ge­ren Sui­zi­den­ten gewählt, die Arbeits‑, Ein­sam­keits- oder Dro­gen­pro­ble­me hat­ten.

Grün­de für einen Sui­zid

Die Grün­de für einen Sui­zid sind viel­fäl­tig. In der Lite­ra­tur fin­den sich unter­schied­lich lan­ge Lis­ten mit Begrün­dun­gen, die mehr oder weni­ger voll­stän­dig sind. Ganz grob las­sen sich dar­aus drei Haupt­grün­de aus­ma­chen, aus denen sich ein Mensch sein Leben neh­men möch­te (Lasog­ga & Gasch, 2011).

Beim sozi­al­kon­flik­tä­ren Sui­zid ste­hen Pro­ble­me in Bezie­hun­gen zu ande­ren Men­schen im Mit­tel­punkt. So steigt zum Bei­spiel die Sui­zid­ra­te von Män­nern, die von ihrer Frau ver­las­sen wor­den sind (Boja­novs­ky, 1985). Ein wei­te­rer Grund kann die Kün­di­gung durch den Vor­ge­setz­ten bzw. Arbeit­ge­ber sein. Arbeits­lo­sig­keit gilt als wich­ti­ger Risi­ko­fak­tor für sui­zi­da­le Gefähr­dung (Rog­ge & Kie­sel­bach, 2010). Aber auch ein Geld­in­sti­tut kann eine Rol­le spie­len, wenn es auf über­fäl­li­ge Raten­zah­lun­gen für das Haus hin­weist und eine Zwangs­ver­stei­ge­rung ver­an­lasst. Die Betrof­fe­nen haben das Gefühl, dass sie auf ein­mal vor einem so über­wäl­ti­gen­den Pro­blem ste­hen, dass sie kei­nen ande­ren Aus­weg mehr sehen, als sich das Leben zu neh­men. In die­sen Fäl­len han­deln Betrof­fe­ne oft impul­siv und ohne gro­ße Über­le­gung. Der Sui­zid erfolgt also oft aus dem Affekt her­aus. Für Hin­ter­blie­be­ne ist der Sui­zid ihres Ange­hö­ri­gen meist nicht nach­voll­zieh­bar, weil sie durch­aus Lösungs­mög­lich­kei­ten für das Pro­blem gese­hen hät­ten.

Beim Sui­zid von psy­chisch kran­ken Men­schen liegt in der Regel kei­ne wil­lent­li­che Ent­schei­dung vor, sich das Leben zu neh­men. Hier geschieht die Tat oft in einem ein­ge­trüb­ten Bewusst­seins­zu­stand in der Fol­ge einer psy­chi­schen Krank­heit.

Beim Bilanz­sui­zid haben die Betrof­fe­nen bilan­ziert, was sie noch von ihrem Leben zu erwar­ten haben. Das Ergeb­nis lässt sie ratio­nal zu dem Schluss kom­men, dass ein Sui­zid der bes­se­re Weg ist als das, was sie in ihrem Leben noch erwar­tet. Das kann etwa der Fall nach einer töd­li­chen Krebs­dia­gno­se sein, durch die klar wird, dass dem Betrof­fe­nen ein quä­len­der Lei­dens­weg bevor­steht. Die­se Art des Sui­zids ist aber auch in Gefäng­nis­sen vor­zu­fin­den – wenn (zu lebens­läng­lich) ver­ur­teil­te Straf­tä­ter für sich zu dem Schluss kom­men, dass das Leben im Gefäng­nis und anschlie­ßend als Ver­ur­teil­ter in Frei­heit nicht mehr lebens­wert ist.

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