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Krisenintervention in Notfällen

Hinweise für die psychische Erste Hilfe

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Beson­der­hei­ten beim Sui­zid

Unab­hän­gig von der hohen Zahl, die Selbst­tö­tun­gen aus­ma­chen, kommt dem Sui­zid auch in sei­ner Inten­si­tät eine beson­de­re Bedeu­tung zu. Die Hin­ter­blie­be­nen haben unter die­ser Todes­form oft mehr zu
lei­den als ande­re Hin­ter­blie­be­ne.

Bei einer ers­ten Betrach­tung hat der Sui­zid vie­le Schnitt­men­gen mit ande­ren Todes­for­men, vor allem mit denen eines töd­li­chen Ver­kehrs­un­falls:

  • Für die meis­ten Hin­ter­blie­be­nen kommt der Sui­zid über­ra­schend. Damit haben sie kei­ne Mög­lich­keit, sich auf den Tod des Sui­zi­den­ten vor­zu­be­rei­ten.
  • Der Sui­zid trifft die Hin­ter­blie­be­nen oft Mit­ten im Leben. Manch­mal sind am Abend vor­her noch gemein­sa­me Plä­ne geschmie­det wor­den, etwa Ver­ab­re­dun­gen mit Freun­den oder ein gemein­sa­mer Urlaub.
  • Sui­zi­de sind oft gewalt­sa­me Tode, zum Bei­spiel wenn sich Men­schen erhän­gen, sich die Puls­adern auf­schnei­den, erschie­ßen oder in die Tie­fe sprin­gen. Vor allem, wenn der Sui­zid zu Hau­se voll­zo­gen wird, sind es oft die nächs­ten Ange­hö­ri­gen, die den Toten fin­den und damit eine Situa­ti­on vor­fin­den, die sich tief in die Erin­ne­rung gräbt.

Ver­ab­schie­dung mit­un­ter nicht mög­lich

  • Je nach dem Zustand des Toten kann eine Ver­ab­schie­dung erschwert oder zunächst auch unmög­lich gemacht wer­den – etwa nach einem Sui­zid mit der Bahn. Die feh­len­de Mög­lich­keit für Hin­ter­blie­be­ne, sich in Ruhe und Wür­de von dem Toten zu ver­ab­schie­den, hemmt oft den Trau­er­pro­zess und zögert ihn hin­aus. Men­schen begrei­fen oft bes­ser, dass ein Ange­hö­ri­ger gestor­ben ist, wenn sie ihn tot gese­hen haben. Das macht den Tod greif­bar und rea­lis­tisch. Die­se Chan­ce fehlt Sui­zid­hin­ter­blie­be­nen mit­un­ter.
  • Auch wenn der Kör­per des Ver­stor­be­nen nicht wesent­lich ent­stellt ist, han­delt es sich bei einem Sui­zid um eine nicht­na­tür­li­che Todes­ur­sa­che (Madea & Roth­schild, 2010). Das hat zur Fol­ge, dass die Poli­zei nach § 159 Straf­pro­zess­ord­nung den Leich­nam beschlag­nahmt (Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz, 2019b). Die Kri­mi­nal­po­li­zei lässt den Kör­per unter­su­chen, um fest­zu­stel­len, ob es sich tat­säch­lich um einen Sui­zid oder viel­leicht sogar um einen Mord han­delt. Durch die Beschlag­nah­mung bleibt oft kei­ne oder nur wenig Zeit zur Ver­ab­schie­dung. Die Ange­hö­ri­gen haben, so lan­ge die Staats­an­walt­schaft die Lei­che nicht wie­der frei­gibt, damit auch in den kom­men­den Tagen kei­ne Mög­lich­keit, den Toten zu sehen, um sich zu ver­ab­schie­den. Vie­le emp­fin­den das als belas­tend.

Hin­ter­blie­be­ne haben oft Schuld­ge­füh­le

Was beim Sui­zid – in Abgren­zung zu ande­ren Todes­ar­ten – eine deut­lich grö­ße­re Rol­le spielt, sind Schuld­ge­füh­le (And­re­at­ta & Unter­lug­gau­er, 2012). Hin­ter­blie­be­ne machen sich häu­fig Vor­wür­fe unter­schied­li­cher Art und Inten­si­tät.

So äußern sie häu­fig Sät­ze wie:

  • „Ich hät­te es wis­sen müs­sen. Er hat sich in den ver­gan­ge­nen Tagen so komisch ver­hal­ten.“
  • „Was habe ich falsch gemacht, damit er sich mir mit sei­nen Sor­gen nicht anver­traut hat?“
  • „Ich hät­te ihn nicht allein las­sen dür­fen. Wäre ich nicht ein­kau­fen gegan­gen, hät­te er sich nicht das Leben neh­men kön­nen.“
  • „Ich habe ihm gesagt, dass ich mich von ihm tren­nen will. Des­halb hat er sich umge­bracht.“
  • „Ich bin schuld.“

Mit­un­ter kann es auch sein, dass dem Sui­zid eine gewis­se Ent­wick­lung vor­aus­ging. Der Sui­zi­dent könn­te sein Vor­ha­ben ange­kün­digt, der Hin­ter­blie­be­ne die­se Wor­te aber nicht ernst genom­men haben oder sich dadurch erpresst gefühlt haben (And­re­at­ta & Unter­lug­gau­er, 2012).

Die Her­aus­for­de­rung des Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fers liegt neben sei­nen übli­chen Auf­ga­ben im Umgang mit Hin­ter­blie­be­nen auch im Umgang mit die­sen Schuld­ge­füh­len (sie­he Kapi­tel „Schuld und Schuld­ge­füh­le“).

Hin­ter­blie­be­ne kön­nen Sui­zid als Nie­der­la­ge emp­fin­den

Dar­über hin­aus kann es sein, dass die Hin­ter­blie­ben den Sui­zid ihres Ange­hö­ri­gen als eine Art eige­nes Ver­sa­gen emp­fin­den. Das kann ver­schie­de­ne Ursa­chen haben.

Wenn Sui­zid­ab­sich­ten bekannt waren, haben es die Hin­ter­blie­be­nen mög­li­cher­wei­se aus ihrer Wahr­neh­mung her­aus nicht geschafft, den Betrof­fe­nen von sei­nem Sui­zid abzu­hal­ten. Hin­ter­blie­be­ne kön­nen das als die größt­mög­li­che Nie­der­la­ge wahr­neh­men, die ihnen wider­fah­ren konn­te.

Soll­ten die Sui­zid­ab­sich­ten nicht offen­kun­dig gewe­sen sein, kön­nen sich Hin­ter­blie­be­ne auch betro­gen füh­len. Sie fra­gen sich womög­lich, war­um der Sui­zi­dent ihnen nicht von sei­nen Sor­gen erzählt hat. Sie zwei­feln unter Umstän­den die Ehr­lich­keit und Offen­heit des Sui­zi­den­ten ihnen gegen­über an. Das kann weit über die Tat hin­aus­rei­chen bis hin zu Fra­ge­stel­lun­gen wie: „Wo in unse­rer Bezie­hung hat er mir denn sonst noch nicht ver­traut?“

Die­se Gedan­ken kön­nen Nie­der­ge­schla­gen­heit bei den Hin­ter­blie­be­nen aus­lö­sen, aber auch Wut.

Sei­te 3/9

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