Aus dem bisher Besprochenen ergeben sich für den Kriseninterventionshelfer nach einem Suizid bereits eine Vielzahl an Handlungsoptionen, die über die allgemeinen Umgangsformen mit Hinterbliebenen hinausreichen (allgemeine Umgangsformen: siehe gesondertes Kapitel, in Vorbereitung).
- Der Helfer sollte Verständnis aufbringen für eventuelle Schuldgefühle der Hinterbliebenen. Die Schuldgefühle sollten ernstgenommen und nicht heruntergespielt oder ihnen gar widersprochen werden. Ebenso wenig sind dem Hinterbliebenen Vorwürfe zu machen. (Weitere Details zum Umgang mit Schuld und Schuldgefühlen werden in einem gesonderten Kapitel behandelt, das sich aktuell in Vorbereitung befindet.)
- Die Emotionen, die der Hinterbliebene dem Suizidenten gegenüber verspürt, haben ihre Berechtigung – auch wenn es sich um negative Emotionen wie Wut, Aggressionen, Enttäuschung oder Ärger handelt, die sich gegen den Verstorbenen richten. Diese Gefühle sollte der Helfer ernstnehmen und akzeptieren. Er kann diese Emotionen ansprechen, wenn er merkt, dass sie in dem Hinterbliebenen arbeiten („Was fühlen Sie gerade, wenn Sie daran denken, was Ihr Mann gemacht hat?“) und sie einordnen: „Solche Gefühle zu haben, ist völlig normal. Die gehören auch dazu. Sie brauchen sich deswegen nicht zu schämen oder sich Vorwürfe zu machen.“
Auffindesituation nicht verändern
- Die Auffindesituation darf nicht (weiter) verändert werden. Das heißt: Weder die Lage der Leiche darf verändert werden noch dürfen umherliegende Gegenstände aufgehoben oder weggeräumt werden. Bei einem Suizid handelt es sich um eine nichtnatürliche Todesursache (Madea & Rothschild, 2010), die automatisch Ermittlungen der Kriminalpolizei nach sich zieht. Jede Veränderung erschwert diese Ermittlungen. Sollte die Auffindesituation bereits verändert worden sein, ist sie so zu lassen, wie sie beim Eintreffen des Kriseninterventionshelfers vorgefunden wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich ein Mensch erhängt hat und der Hinterbliebene ihn bereits abhängte.
- Der Helfer kann fragen, ob der Hinterbliebene einen Abschiedsbrief vorgefunden hat. Falls ja, hat der Betroffene möglicherweise das Bedürfnis über den Brief und dessen Inhalt zu sprechen. Abschiedsbriefe sind – strenggenommen – eine (einseitige) Kommunikation zwischen dem Suizidenten und seinen Angehörigen, in die sich der Helfer inhaltlich nicht einmischen sollte. Der Brief – oder Passagen daraus – sollten seitens des Helfers nicht beurteilt oder kommentiert werden („Das ist nicht fair, dass er Ihnen in einer solchen Situation noch Verwürfe macht.“ / „Ich finde, der Grund für seinen Suizid ist nachvollziehbar.“ / „Wenigstens hat er Ihnen einen Abschiedsbrief geschrieben.“)
Vorbereitung auf polizeiliche Ermittlungen
- Sollte kein Abschiedsbrief gefunden worden sein und der Hinterbliebene bedauert dies, kann auch hier eine Einordnung hilfreich sein, die darauf hinweist, dass die wenigsten Menschen einen Abschiedsbrief hinterlassen, wenn sie sich das Leben nehmen. In solchen Fällen kann ein Satz wie „Die meisten Menschen finden dafür in ihrer Situation keine Kraft mehr“ hilfreich sein.
- Die Polizei ist nach § 159 Strafprozessordnung verpflichtet, bei einem nichtnatürlichen Todesfall zu ermitteln und die Leiche zu beschlagnahmen (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2019a). Der Hinterbliebene sollte darauf vorbereitet werden – mit dem Hinweis, dass es sich dabei um ein normales Vorgehen der Polizei handelt. Diese Information kann für den Betroffenen aus zweierlei Gründen wichtig sein. Sie vermittelt dem Hinterbliebenen, dass der Verstorbene in Kürze abgeholt wird und wenig Zeit für eine Verabschiedung bleibt, die der Betroffene nutzen kann. Ohne diese Information besteht die Gefahr, dass der Hinterbliebene überrascht wird, wenn der Tote plötzlich im Transportsarg an ihm vorbeigetragen und abtransportiert wird. Seine Bitte, ihn noch einmal sehen zu dürfen, kommt dann zu spät und wird zu diesem Zeitpunkt in der Regel verneint. Das kann belastend wirken.
Für den zweiten Aspekt lohnt es sich, die Perspektive zu wechseln und die Situation aus der Sicht des Hinterbliebenen wahrzunehmen: Ein Familienangehöriger ist tot, hat sich das Leben genommen. Die Kriminalpolizei ist im Haus, die Spuren sichert, die Leiche beschlagnahmt und dem Hinterbliebenen Fragen stellt. Je nach Tonfall und Art der Befragung kann sich der Hinterbliebene schnell wie in einem Kriminalfall und wie in einem Verhör fühlen. In einer solchen Situation ist manchem Hinterbliebenen schon der Gedanke gekommen, er werde verdächtigt und es würde wegen Mordes gegen ihn ermittelt. Der rechtzeitige Hinweis, dass dieses Vorgehen seitens der Polizei eine normale Vorgehensweise in diesem Fall ist, kann entlastend wirken.
Hinweis zum Sprachgebrauch
Ein Hinweis zum Sprachgebrauch: Das Wort „Routine“ sollte in diesem Zusammenhang vermieden werden. Polizisten und vielleicht auch die Kriseninterventionshelfer mögen diesen Einsatz zwar als Routine empfinden. Der Hinterbliebene dürfte jedoch eine völlig andere Wahrnehmung von der Situation haben. Für ihn ist sie keine Routine, sondern ein potenziell einschneidendes und schockierendes Erlebnis, wenn sich ein Angehöriger das Leben nimmt.
- Der Kriseninterventionshelfer kann den Hinterbliebenen bei der Befragung durch die Polizei durch seine Anwesenheit stützen, sofern der Hinterbliebene dies möchte. Dabei sollte sich der Helfer während der Befragung jedoch zurückhalten und nicht versucht sein, stellvertretend für den Hinterbliebenen die Fragen der Polizei zu beantworten.
- Der Helfer kann von der Polizei weitere Informationen für den Betroffenen einholen, um sie ihm zu gegebener Zeit zu übermitteln. Hilfreich sein können Informationen wie: Wo wird der Verstorbene hingebracht? Wann in etwa ist mit der Freigabe des Leichnams zu rechnen? Wer ist der richtige Ansprechpartner bei der Polizei, wenn der Hinterbliebene in den kommenden Tagen oder Stunden noch Fragen haben sollte?
Interaktion mit der Polizei
- Sollte es zu einem Interessenskonflikt zwischen den Polizisten und dem Hinterbliebenen kommen, sollte sich der Kriseninterventionshelfer neutral verhalten und weder für die eine noch für die andere Seite Partei ergreifen. Die Aufgabe des Helfers kann darin bestehen, zwischen beiden Seiten zu vermitteln. Grundsätzlich gilt: Der Ansage der Polizei ist Folge zu leisten – auch als Kriseninterventionshelfer. Dennoch lassen Polizisten oft mit sich sprechen und sind kompromissbereit. Wenn beispielsweise ein Polizist einem Hinterbliebenen eine Verabschiedung verwehren möchte, könnte ihm der Kriseninterventionshelfer ruhig und freundlich erklären, warum eine Verabschiedung für den Hinterbliebenen wichtig ist. Der Polizist wird möglicherweise entgegenhalten, dass der Leichnam beschlagnahmt sei und nicht mehr berührt werden dürfe. Ein Kompromiss könnte in diesem Fall beispielsweise darin bestehen, dass der Hinterbliebene sich von seinem Angehörigen verabschieden kann – mit einem kleinen Abstand und ohne den Toten zu berühren. Das ermöglicht dem Betroffenen zumindest, den Angehörigen noch einmal zu sehen, ein paar Minuten Zeit mit ihm zu verbringen und vielleicht noch einmal mit ihm zu sprechen. Ein solcher Kompromiss wird von Hinterbliebenen oft als entlastender wahrgenommen als keine Verabschiedung. Den meisten Polizisten ist die Bedeutung der Verabschiedung für den Trauerprozess bekannt, weshalb sie im Allgemeinen eine Verabschiedung im Beisein eines Beamten für einige Minuten ermöglichen (Müller-Cyran, 2009).
Wo übernachtet die Hinterbliebene?
- Sollte vor Ort keine Verabschiedung möglich sein, hat der Hinterbliebene zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, diese nachzuholen. Diese Lösung ist nicht ideal, manchmal aber die einzige, die bleibt. Der Nachteil ist, dass es im Regelfall mehrere Tage dauert, bis die Staatsanwaltschaft den Leichnam wieder freigibt. Erst nach der Freigabe besteht beim Bestatter die Möglichkeit, sich von dem Verstorbenen zu verabschieden. Ein weiterer Nachteil ist, dass die Polizei zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung nicht sagen kann, wann die Staatsanwaltschaft die Leiche wieder freigeben wird. Diese Ungewissheit kann bei der Hinterbliebenen Verunsicherung auslösen verbunden mit der Frage: „Wann kann ich meinen Mann endlich noch einmal sehen?“ Der Kriseninterventionshelfer kann in diesem Fall versuchen zu erklären, warum die Polizei so handelte (sie muss sich an Vorschriften halten) und sein Bedauern ausdrücken. Eine Kritik am Vorgehen der Polizei sollte unterbleiben. Diese wäre weder für den Hinterbliebenen noch für den Helfer oder die Polizisten hilfreich oder zielführend.
- Wenn der Suizid in der eigenen Wohnung erfolgte, können es hinterbliebene Angehörige als unangenehm empfinden, direkt die folgende Nacht allein in der Wohnung zu übernachten. In diesem Fall kann der Vorschlag sinnvoll sein, vorübergehend eine andere Unterkunft zu suchen. Das kann bei Verwandten oder Freunden sein – aber auch in einem Hotel.
Folgesuizide sind möglich
- Ein wichtiger Aspekt im Umgang mit Suizidhinterbliebenen ist der eines möglichen Folgesuizids. Der Suizid eines nahen Angehörigen kann so belastend sein, dass er bei einem Hinterbliebenen zu einer suizidalen Krise führen kann. Damit gehören Hinterbliebene selbst zur Risikogruppe für einen Suizid (Winter et al., 2005). Es ist deshalb besonders darauf zu achten, ob der Hinterbliebene Anzeichen dafür zeigt, sich gegebenenfalls selbst das Leben nehmen zu wollen. Ein Anzeichen kann etwa eine Aussage sein wie: „Jetzt hat das Leben für mich auch keinen Sinn mehr.“ Weitere mögliche Hinweise auf einen Folgesuizid und mögliche Wege damit umzugehen, finden sich in dem gesonderten Kapitel „Suizidalität“, das sich aktuell in Vorbereitung befindet.
- Hilfreich sein kann auch, wenn dem Hinterbliebenen Flyer und Broschüren speziell für Suizidbetroffene übergeben werden. Die Polizei in Hamburg beispielsweise hat eine eigene Broschüre entwickelt, in der sie unter anderem erklärt, was mit dem Leichnam nach der Beschlagnahmung passiert und was der Hinterbliebene darüber hinaus sonst noch wissen muss (siehe Website zum Buch). Dass die Polizei solche Informationen übergibt, ist jedoch eher ungewöhnlich. Der Kriseninterventionshelfer kann über die Checkliste für den Trauerfall hinaus (gesondertes Kapitel dazu ist in Vorbereitung) Flyer von Anlaufstellen für Suizidhinterbliebene übergeben. Eine Organisation, die bundesweit sehr aktiv ist, nennt sich „Angehörige um Suizid“ (Agus). Neben zahlreichen weiteren Informationen bietet sie Selbsthilfegruppen an, in denen sich Betroffene untereinander austauschen können. Das Gefühl, mit ihrem Schicksal nicht allein zu sein sowie eine mitfühlende und unterstützende Begleitung wird von vielen Suizidhinterbliebenen als entlastend erlebt (Schmid et al., 2008; Schneider et al., 2014; Stich, 1996). Mit der Übergabe eines Flyers kann also frühzeitig eine Weiche für eine langfristige Entlastung für den Hinterbliebenen gestellt werden.