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Krisenintervention in Notfällen

Hinweise für die psychische Erste Hilfe

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Hand­lungs­op­tio­nen

Aus dem bis­her Bespro­che­nen erge­ben sich für den Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer nach einem Sui­zid bereits eine Viel­zahl an Hand­lungs­op­tio­nen, die über die all­ge­mei­nen Umgangs­for­men mit Hin­ter­blie­be­nen hin­aus­rei­chen (all­ge­mei­ne Umgangs­for­men: sie­he geson­der­tes Kapi­tel, in Vor­be­rei­tung).

  • Der Hel­fer soll­te Ver­ständ­nis auf­brin­gen für even­tu­el­le Schuld­ge­füh­le der Hin­ter­blie­be­nen. Die Schuld­ge­füh­le soll­ten ernst­ge­nom­men und nicht her­un­ter­ge­spielt oder ihnen gar wider­spro­chen wer­den. Eben­so wenig sind dem Hin­ter­blie­be­nen Vor­wür­fe zu machen. (Wei­te­re Details zum Umgang mit Schuld und Schuld­ge­füh­len wer­den in einem geson­der­ten Kapi­tel behan­delt, das sich aktu­ell in Vor­be­rei­tung befin­det.)
  • Die Emo­tio­nen, die der Hin­ter­blie­be­ne dem Sui­zi­den­ten gegen­über ver­spürt, haben ihre Berech­ti­gung – auch wenn es sich um nega­ti­ve Emo­tio­nen wie Wut, Aggres­sio­nen, Ent­täu­schung oder Ärger han­delt, die sich gegen den Ver­stor­be­nen rich­ten. Die­se Gefüh­le soll­te der Hel­fer ernst­neh­men und akzep­tie­ren. Er kann die­se Emo­tio­nen anspre­chen, wenn er merkt, dass sie in dem Hin­ter­blie­be­nen arbei­ten („Was füh­len Sie gera­de, wenn Sie dar­an den­ken, was Ihr Mann gemacht hat?“) und sie ein­ord­nen: „Sol­che Gefüh­le zu haben, ist völ­lig nor­mal. Die gehö­ren auch dazu. Sie brau­chen sich des­we­gen nicht zu schä­men oder sich Vor­wür­fe zu machen.“

Auf­fin­de­si­tua­ti­on nicht ver­än­dern

  • Die Auf­fin­de­si­tua­ti­on darf nicht (wei­ter) ver­än­dert wer­den. Das heißt: Weder die Lage der Lei­che darf ver­än­dert wer­den noch dür­fen umher­lie­gen­de Gegen­stän­de auf­ge­ho­ben oder weg­ge­räumt wer­den. Bei einem Sui­zid han­delt es sich um eine nicht­na­tür­li­che Todes­ur­sa­che (Madea & Roth­schild, 2010), die auto­ma­tisch Ermitt­lun­gen der Kri­mi­nal­po­li­zei nach sich zieht. Jede Ver­än­de­rung erschwert die­se Ermitt­lun­gen. Soll­te die Auf­fin­de­si­tua­ti­on bereits ver­än­dert wor­den sein, ist sie so zu las­sen, wie sie beim Ein­tref­fen des Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fers vor­ge­fun­den wur­de. Das kann zum Bei­spiel der Fall sein, wenn sich ein Mensch erhängt hat und der Hin­ter­blie­be­ne ihn bereits abhäng­te.
  • Der Hel­fer kann fra­gen, ob der Hin­ter­blie­be­ne einen Abschieds­brief vor­ge­fun­den hat. Falls ja, hat der Betrof­fe­ne mög­li­cher­wei­se das Bedürf­nis über den Brief und des­sen Inhalt zu spre­chen. Abschieds­brie­fe sind – streng­ge­nom­men – eine (ein­sei­ti­ge) Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen dem Sui­zi­den­ten und sei­nen Ange­hö­ri­gen, in die sich der Hel­fer inhalt­lich nicht ein­mi­schen soll­te. Der Brief – oder Pas­sa­gen dar­aus – soll­ten sei­tens des Hel­fers nicht beur­teilt oder kom­men­tiert wer­den („Das ist nicht fair, dass er Ihnen in einer sol­chen Situa­ti­on noch Ver­wür­fe macht.“ / „Ich fin­de, der Grund für sei­nen Sui­zid ist nach­voll­zieh­bar.“ / „Wenigs­tens hat er Ihnen einen Abschieds­brief geschrie­ben.“)

Vor­be­rei­tung auf poli­zei­li­che Ermitt­lun­gen

  • Soll­te kein Abschieds­brief gefun­den wor­den sein und der Hin­ter­blie­be­ne bedau­ert dies, kann auch hier eine Ein­ord­nung hilf­reich sein, die dar­auf hin­weist, dass die wenigs­ten Men­schen einen Abschieds­brief hin­ter­las­sen, wenn sie sich das Leben neh­men. In sol­chen Fäl­len kann ein Satz wie „Die meis­ten Men­schen fin­den dafür in ihrer Situa­ti­on kei­ne Kraft mehr“ hilf­reich sein.
  • Die Poli­zei ist nach § 159 Straf­pro­zess­ord­nung ver­pflich­tet, bei einem nicht­na­tür­li­chen Todes­fall zu ermit­teln und die Lei­che zu beschlag­nah­men (Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz, 2019a). Der Hin­ter­blie­be­ne soll­te dar­auf vor­be­rei­tet wer­den – mit dem Hin­weis, dass es sich dabei um ein nor­ma­les Vor­ge­hen der Poli­zei han­delt. Die­se Infor­ma­ti­on kann für den Betrof­fe­nen aus zwei­er­lei Grün­den wich­tig sein. Sie ver­mit­telt dem Hin­ter­blie­be­nen, dass der Ver­stor­be­ne in Kür­ze abge­holt wird und wenig Zeit für eine Ver­ab­schie­dung bleibt, die der Betrof­fe­ne nut­zen kann. Ohne die­se Infor­ma­ti­on besteht die Gefahr, dass der Hin­ter­blie­be­ne über­rascht wird, wenn der Tote plötz­lich im Trans­port­sarg an ihm vor­bei­ge­tra­gen und abtrans­por­tiert wird. Sei­ne Bit­te, ihn noch ein­mal sehen zu dür­fen, kommt dann zu spät und wird zu die­sem Zeit­punkt in der Regel ver­neint. Das kann belas­tend wir­ken.

Für den zwei­ten Aspekt lohnt es sich, die Per­spek­ti­ve zu wech­seln und die Situa­ti­on aus der Sicht des Hin­ter­blie­be­nen wahr­zu­neh­men: Ein Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger ist tot, hat sich das Leben genom­men. Die Kri­mi­nal­po­li­zei ist im Haus, die Spu­ren sichert, die Lei­che beschlag­nahmt und dem Hin­ter­blie­be­nen Fra­gen stellt. Je nach Ton­fall und Art der Befra­gung kann sich der Hin­ter­blie­be­ne schnell wie in einem Kri­mi­nal­fall und wie in einem Ver­hör füh­len. In einer sol­chen Situa­ti­on ist man­chem Hin­ter­blie­be­nen schon der Gedan­ke gekom­men, er wer­de ver­däch­tigt und es wür­de wegen Mor­des gegen ihn ermit­telt. Der recht­zei­ti­ge Hin­weis, dass die­ses Vor­ge­hen sei­tens der Poli­zei eine nor­ma­le Vor­ge­hens­wei­se in die­sem Fall ist, kann ent­las­tend wir­ken.

Hin­weis zum Sprach­ge­brauch

Ein Hin­weis zum Sprach­ge­brauch: Das Wort „Rou­ti­ne“ soll­te in die­sem Zusam­men­hang ver­mie­den wer­den. Poli­zis­ten und viel­leicht auch die Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer mögen die­sen Ein­satz zwar als Rou­ti­ne emp­fin­den. Der Hin­ter­blie­be­ne dürf­te jedoch eine völ­lig ande­re Wahr­neh­mung von der Situa­ti­on haben. Für ihn ist sie kei­ne Rou­ti­ne, son­dern ein poten­zi­ell ein­schnei­den­des und scho­ckie­ren­des Erleb­nis, wenn sich ein Ange­hö­ri­ger das Leben nimmt.

  • Der Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer kann den Hin­ter­blie­be­nen bei der Befra­gung durch die Poli­zei durch sei­ne Anwe­sen­heit stüt­zen, sofern der Hin­ter­blie­be­ne dies möch­te. Dabei soll­te sich der Hel­fer wäh­rend der Befra­gung jedoch zurück­hal­ten und nicht ver­sucht sein, stell­ver­tre­tend für den Hin­ter­blie­be­nen die Fra­gen der Poli­zei zu beant­wor­ten.
  • Der Hel­fer kann von der Poli­zei wei­te­re Infor­ma­tio­nen für den Betrof­fe­nen ein­ho­len, um sie ihm zu gege­be­ner Zeit zu über­mit­teln. Hilf­reich sein kön­nen Infor­ma­tio­nen wie: Wo wird der Ver­stor­be­ne hin­ge­bracht? Wann in etwa ist mit der Frei­ga­be des Leich­nams zu rech­nen? Wer ist der rich­ti­ge Ansprech­part­ner bei der Poli­zei, wenn der Hin­ter­blie­be­ne in den kom­men­den Tagen oder Stun­den noch Fra­gen haben soll­te?

Inter­ak­ti­on mit der Poli­zei

  • Soll­te es zu einem Inter­es­sens­kon­flikt zwi­schen den Poli­zis­ten und dem Hin­ter­blie­be­nen kom­men, soll­te sich der Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer neu­tral ver­hal­ten und weder für die eine noch für die ande­re Sei­te Par­tei ergrei­fen. Die Auf­ga­be des Hel­fers kann dar­in bestehen, zwi­schen bei­den Sei­ten zu ver­mit­teln. Grund­sätz­lich gilt: Der Ansa­ge der Poli­zei ist Fol­ge zu leis­ten – auch als Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer. Den­noch las­sen Poli­zis­ten oft mit sich spre­chen und sind kom­pro­miss­be­reit. Wenn bei­spiels­wei­se ein Poli­zist einem Hin­ter­blie­be­nen eine Ver­ab­schie­dung ver­weh­ren möch­te, könn­te ihm der Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer ruhig und freund­lich erklä­ren, war­um eine Ver­ab­schie­dung für den Hin­ter­blie­be­nen wich­tig ist. Der Poli­zist wird mög­li­cher­wei­se ent­ge­gen­hal­ten, dass der Leich­nam beschlag­nahmt sei und nicht mehr berührt wer­den dür­fe. Ein Kom­pro­miss könn­te in die­sem Fall bei­spiels­wei­se dar­in bestehen, dass der Hin­ter­blie­be­ne sich von sei­nem Ange­hö­ri­gen ver­ab­schie­den kann – mit einem klei­nen Abstand und ohne den Toten zu berüh­ren. Das ermög­licht dem Betrof­fe­nen zumin­dest, den Ange­hö­ri­gen noch ein­mal zu sehen, ein paar Minu­ten Zeit mit ihm zu ver­brin­gen und viel­leicht noch ein­mal mit ihm zu spre­chen. Ein sol­cher Kom­pro­miss wird von Hin­ter­blie­be­nen oft als ent­las­ten­der wahr­ge­nom­men als kei­ne Ver­ab­schie­dung. Den meis­ten Poli­zis­ten ist die Bedeu­tung der Ver­ab­schie­dung für den Trau­er­pro­zess bekannt, wes­halb sie im All­ge­mei­nen eine Ver­ab­schie­dung im Bei­sein eines Beam­ten für eini­ge Minu­ten ermög­li­chen (Mül­ler-Cyran, 2009).

Wo über­nach­tet die Hin­ter­blie­be­ne?

  • Soll­te vor Ort kei­ne Ver­ab­schie­dung mög­lich sein, hat der Hin­ter­blie­be­ne zu einem spä­te­ren Zeit­punkt die Mög­lich­keit, die­se nach­zu­ho­len. Die­se Lösung ist nicht ide­al, manch­mal aber die ein­zi­ge, die bleibt. Der Nach­teil ist, dass es im Regel­fall meh­re­re Tage dau­ert, bis die Staats­an­walt­schaft den Leich­nam wie­der frei­gibt. Erst nach der Frei­ga­be besteht beim Bestat­ter die Mög­lich­keit, sich von dem Ver­stor­be­nen zu ver­ab­schie­den. Ein wei­te­rer Nach­teil ist, dass die Poli­zei zum Zeit­punkt der Beschlag­nah­mung nicht sagen kann, wann die Staats­an­walt­schaft die Lei­che wie­der frei­ge­ben wird. Die­se Unge­wiss­heit kann bei der Hin­ter­blie­be­nen Ver­un­si­che­rung aus­lö­sen ver­bun­den mit der Fra­ge: „Wann kann ich mei­nen Mann end­lich noch ein­mal sehen?“ Der Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer kann in die­sem Fall ver­su­chen zu erklä­ren, war­um die Poli­zei so han­del­te (sie muss sich an Vor­schrif­ten hal­ten) und sein Bedau­ern aus­drü­cken. Eine Kri­tik am Vor­ge­hen der Poli­zei soll­te unter­blei­ben. Die­se wäre weder für den Hin­ter­blie­be­nen noch für den Hel­fer oder die Poli­zis­ten hilf­reich oder ziel­füh­rend.
  • Wenn der Sui­zid in der eige­nen Woh­nung erfolg­te, kön­nen es hin­ter­blie­be­ne Ange­hö­ri­ge als unan­ge­nehm emp­fin­den, direkt die fol­gen­de Nacht allein in der Woh­nung zu über­nach­ten. In die­sem Fall kann der Vor­schlag sinn­voll sein, vor­über­ge­hend eine ande­re Unter­kunft zu suchen. Das kann bei Ver­wand­ten oder Freun­den sein – aber auch in einem Hotel.

Fol­ge­sui­zi­de sind mög­lich

  • Ein wich­ti­ger Aspekt im Umgang mit Sui­zid­hin­ter­blie­be­nen ist der eines mög­li­chen Fol­ge­sui­zids. Der Sui­zid eines nahen Ange­hö­ri­gen kann so belas­tend sein, dass er bei einem Hin­ter­blie­be­nen zu einer sui­zi­da­len Kri­se füh­ren kann. Damit gehö­ren Hin­ter­blie­be­ne selbst zur Risi­ko­grup­pe für einen Sui­zid (Win­ter et al., 2005). Es ist des­halb beson­ders dar­auf zu ach­ten, ob der Hin­ter­blie­be­ne Anzei­chen dafür zeigt, sich gege­be­nen­falls selbst das Leben neh­men zu wol­len. Ein Anzei­chen kann etwa eine Aus­sa­ge sein wie: „Jetzt hat das Leben für mich auch kei­nen Sinn mehr.“ Wei­te­re mög­li­che Hin­wei­se auf einen Fol­ge­sui­zid und mög­li­che Wege damit umzu­ge­hen, fin­den sich in dem geson­der­ten Kapi­tel „Sui­zi­da­li­tät“, das sich aktu­ell in Vor­be­rei­tung befin­det.
  • Hilf­reich sein kann auch, wenn dem Hin­ter­blie­be­nen Fly­er und Bro­schü­ren spe­zi­ell für Sui­zid­be­trof­fe­ne über­ge­ben wer­den. Die Poli­zei in Ham­burg bei­spiels­wei­se hat eine eige­ne Bro­schü­re ent­wi­ckelt, in der sie unter ande­rem erklärt, was mit dem Leich­nam nach der Beschlag­nah­mung pas­siert und was der Hin­ter­blie­be­ne dar­über hin­aus sonst noch wis­sen muss (sie­he Web­site zum Buch). Dass die Poli­zei sol­che Infor­ma­tio­nen über­gibt, ist jedoch eher unge­wöhn­lich. Der Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­hel­fer kann über die Check­lis­te für den Trau­er­fall hin­aus (geson­der­tes Kapi­tel dazu ist in Vor­be­rei­tung) Fly­er von Anlauf­stel­len für Sui­zid­hin­ter­blie­be­ne über­ge­ben. Eine Orga­ni­sa­ti­on, die bun­des­weit sehr aktiv ist, nennt sich „Ange­hö­ri­ge um Sui­zid“ (Agus). Neben zahl­rei­chen wei­te­ren Infor­ma­tio­nen bie­tet sie Selbst­hil­fe­grup­pen an, in denen sich Betrof­fe­ne unter­ein­an­der aus­tau­schen kön­nen. Das Gefühl, mit ihrem Schick­sal nicht allein zu sein sowie eine mit­füh­len­de und unter­stüt­zen­de Beglei­tung wird von vie­len Sui­zid­hin­ter­blie­be­nen als ent­las­tend erlebt (Schmid et al., 2008; Schnei­der et al., 2014; Stich, 1996). Mit der Über­ga­be eines Fly­ers kann also früh­zei­tig eine Wei­che für eine lang­fris­ti­ge Ent­las­tung für den Hin­ter­blie­be­nen gestellt wer­den.

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