In der Umgangssprache wird für Suizid oft auch der Begriff „Selbstmord“ verwendet. Auch der Duden greift bei seiner Definition auf diesen Begriff zurück (Duden, 2000). Von dessen Gebrauch ist in der praktischen Arbeit des Kriseninterventionshelfers jedoch ausdrücklich abzuraten.
Durch die Verwendung des Wortes „Selbstmord“ wird der Verstorbene sprachlich einem Mörder gleichgesetzt und damit einem Täter. Das ist zu kurz gedacht und stellt nur eine Seite der Wahrheit dar, die Hinterbliebene unnötig belasten kann. Teilweise äußert sich diese Belastung durch non-verbale Reaktionen der Hinterbliebenen, teilweise bricht sie sich auch verbal bahn – zum Beispiel in dem (empörten) Protest: „Mein Mann ist kein Mörder!“ Denn die andere Seite der Wahrheit ist: Der Suizident ist nicht nur Täter, sondern auch ein Opfer. Und als solches sehen viele Hinterbliebene den Verstorbenen.
Tat klar benennen
Unabhängig davon und nur am Rande erwähnt sei, dass der Begriff des Selbstmörders auch juristisch nicht haltbar ist. In §211 StGB, Abs. 2 steht: „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“ (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2019a) Keins der im Gesetzestext aufgeführten sogenannten Mordmerkmale dürfte bei einem Suizid erfüllt sein. Eine Ausnahme stellt der Selbstmordanschlag dar, da hier mit hoher Wahrscheinlichkeit auf gemeingefährliche Mittel zurückgegriffen worden sein dürfte.
In der Praxis bewährte und von Hinterbliebenen im Regelfall akzeptierte Ausdrucksformen sind neben dem Suizid Aussagen wie: „Er hat sich umgebracht / getötet / das Leben genommen.“ Oder der Kriseninterventionshelfer nennt die Tat beim Namen: „Er hat sich erhängt / erschossen / …“