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Krisenintervention in Notfällen

Hinweise für die psychische Erste Hilfe

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Zustän­dig­kei­ten und recht­li­cher Rah­men

Wenn ein Mensch stirbt, führt kein Weg dar­an vor­bei, die­se Nach­richt den Ange­hö­ri­gen zu über­mit­teln. Je nach Kon­text über­neh­men die­se Auf­ga­be unter­schied­li­che Per­so­nen­grup­pen. Stirbt jemand in einem Kran­ken­haus oder Hos­piz, infor­miert in der Regel das dor­ti­ge Per­so­nal die Ange­hö­ri­gen, sofern die­se im Moment des Todes nicht ohne­hin anwe­send sind. Stirbt ein Mensch zu Hau­se, infor­mie­ren meist die Hin­ter­blie­be­nen selbst wei­te­re Ver­wand­te und Bekann­te. In vie­len ande­ren Fäl­len über­bringt die Poli­zei die Todes­nach­richt – etwa nach einem töd­li­chen Ver­kehrs­un­fall, einem Sui­zid außer­halb der eige­nen Woh­nung oder einem töd­li­chen Arbeits­un­fall.

Es gibt kein bun­des­weit gel­ten­des Gesetz, das die Poli­zei aus­drück­lich ver­pflich­tet, Todes­nach­rich­ten zu über­brin­gen. Ent­spre­chen­de Rege­lun­gen wer­den auf Län­der­ebe­ne getrof­fen. In einem Rund­erlass des nie­der­säch­si­schen Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 30. Janu­ar 2025 heißt es bei­spiels­wei­se:

„Wer­den der Poli­zei bei der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben Unglücks­fäl­le, durch die Per­so­nen schwer ver­letzt wer­den, oder Todes­fäl­le bekannt, so hat sie sicher­zu­stel­len, dass die Ange­hö­ri­gen unver­züg­lich in geeig­ne­ter Wei­se unter­rich­tet wer­den. Sie kann sich hier­zu ande­rer ver­trau­ens­wür­di­ger Per­so­nen bedie­nen. Im Bedarfs­fall kön­nen Ange­bo­te der psy­cho­so­zia­len Not­fall­ver­sor­gung und der Opfer­un­ter­stüt­zung ver­mit­telt wer­den.“ (Nie­der­säch­si­sches Minis­te­ri­um für Inne­res und Sport, 2025)

Nach­richt zeit­nah, aber nicht über­has­tet über­mit­teln

Was in die­sem Zusam­men­hang unter einer „unver­züg­li­chen“ Unter­rich­tung zu ver­ste­hen ist, wird nicht näher erläu­tert. Es ist jedoch sinn­voll, kei­ne unnö­ti­ge Zeit zu ver­lie­ren – vor allem, wenn sich der Tod im öffent­li­chen Raum abge­spielt hat, zum Bei­spiel bei einem Ver­kehrs­un­fall. In die­sem Fall besteht sonst die Gefahr, dass die Infor­ma­ti­on die Ange­hö­ri­gen über sozia­le Medi­en schnel­ler erreicht als über die Poli­zei und die Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­kräf­te.

Es ist aber auch wich­tig, die­sen Ein­satz nicht über­has­tet anzu­ge­hen, son­dern ihn ange­mes­sen vor­zu­be­rei­ten. Details dazu greift die­ser Text spä­ter noch ein­mal auf.

Dass die Poli­zei Todes­nach­rich­ten über­bringt, ist sinn­voll. Sie kennt die Hin­ter­grün­de des Todes­falls, weiß, was mit dem Leich­nam geschieht, und kann klä­ren, wel­che Ange­hö­ri­gen zu infor­mie­ren sind. Auch die­ser Aspekt wird im wei­te­ren Ver­lauf des Kapi­tels noch ein­mal auf­ge­grif­fen.

Ein wei­te­res Argu­ment führt Horn (2005) an. Dem­nach han­delt die Poli­zei beim Über­brin­gen einer Todes­nach­richt auch im Sin­ne der prä­ven­ti­ven Gefah­ren­ab­wehr. Falls erfor­der­lich, kön­nen die Poli­zis­tin­nen und Poli­zis­ten die Hin­ter­blie­be­nen davon abhal­ten, unüber­leg­te Hand­lun­gen vor­zu­neh­men – etwa im Schock­zu­stand ein Fahr­zeug zu füh­ren und sich selbst oder ande­re zu gefähr­den.

Bedeu­tung für die Ange­hö­ri­gen

Für die Ange­hö­ri­gen ist der Emp­fang der Todes­nach­richt ein ein­schnei­den­des Erleb­nis. Die Mit­tei­lung trennt deren Leben in zwei Tei­le: in das Leben vor der Nach­richt und in das Leben danach, das ohne den ver­stor­be­nen Ange­hö­ri­gen aus­kom­men muss (De Leo et al., 2020).

Des­halb kommt der Art, wie die Todes­nach­richt über­mit­telt wird, eine ent­schei­den­de Rol­le zu. Im posi­ti­ven Fall kann sie Ange­hö­ri­ge beim Beginn eines gesun­den Trau­er­pro­zes­ses unter­stüt­zen. Im nega­ti­ven Fall kann sie zu einem Trau­ma füh­ren (Jan­zen et al., 2004). Als posi­tiv emp­fin­den Ange­hö­ri­ge in die­sem Zusam­men­hang eine zuge­wand­te Hal­tung der Über­brin­gen­den, eine ver­ständ­li­che und kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on, eine geschütz­te Pri­vat­sphä­re sowie die Mög­lich­keit, Fra­gen stel­len zu kön­nen und Ant­wor­ten zu erhal­ten (Ahma­dy et al., 2014).

Als wenig hilf­reich oder sogar schäd­lich hat sich erwie­sen, wenn die Über­brin­gen­den eine distan­zier­te Hal­tung ein­nah­men, zu weni­ge Infor­ma­tio­nen über die Hin­ter­grün­de des Todes­falls hat­ten oder ihre eige­nen Emo­tio­nen nicht aus­rei­chend regu­lie­ren konn­ten (Jur­ko­vich et al., 2000; Mer­le­ve­de et al., 2004; Peters et al., 2016).

Sei­te 2/9

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